Von Noah Fischer · Aktualisiert am · Lesezeit ca. 6 Minuten

Ratgeber für Unternehmen in Stuttgart & Ludwigsburg

Barrierefreie Website: Gilt das BFSG für Ihr Unternehmen?

Seit dem 28. Juni 2025 gelten Pflichten für bestimmte digitale Angebote. Wer betroffen ist, wer ausgenommen ist und was eine barrierefreie Website ausmacht.

Noah Fischer, Design und Branding bei CLOBS®

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vollständig. Ob Ihre Website darunter fällt, hängt an drei Fragen: Richten Sie sich an Verbraucher? Können diese über die Website einen Vertrag schließen? Und wie groß ist Ihr Unternehmen? Dieser Ratgeber geht die Fragen mit dem Gesetzestext durch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Seitdem dürfen die erfassten Dienstleistungen nur noch barrierefrei angeboten werden.⁠1
  • Erfasst sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Angebote über Websites und Apps, die auf Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden.⁠2, 3
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.⁠3, 4
  • Technischer Maßstab ist die Norm EN 301 549, die für Websites auf Kriterien der WCAG 2.1 verweist.⁠5
  • Bußgelder reichen bis 100.000 €.⁠6

Fällt meine Website unter das BFSG?

Das BFSG erfasst unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.⁠2 Das Gesetz definiert sie als digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.⁠3 Daraus ergeben sich drei Prüffragen:

Drei Fragen zur Einordnung

  1. Verbraucher?Richtet sich das Angebot an Privatpersonen?
  2. Vertrag online?Können diese über Website oder App einen Vertrag schließen?
  3. Kleinstunternehmen?Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. €?
  4. ErgebnisJa, ja, nein: Die Pflichten gelten
Ihre WebsiteEinordnung nach dem Wortlaut
Onlineshop für PrivatkundenErfasst, sofern Sie kein Kleinstunternehmen sind⁠3, 4
Buchung oder Bestellung durch PrivatkundenPrüfen: Die Definition stellt auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ab⁠3
Reine Informationswebsite ohne VertragsabschlussNach dem Wortlaut der Definition nicht erfasst⁠3
Angebote nur für UnternehmenDie Definition stellt auf Verbraucher ab⁠3

Einschätzung von CLOBS® nach dem Gesetzeswortlaut, keine Rechtsberatung. In Grenzfällen lohnt eine rechtliche Prüfung.

Wer ist ausgenommen?

Die Pflichten für Dienstleistungen gelten nicht für Kleinstunternehmen.⁠4 Ein Kleinstunternehmen beschäftigt laut Gesetz weniger als zehn Personen und erzielt entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder hat höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.⁠3 Das Gesetz verpflichtet die zuständigen Ministerien, Leitlinien zur Unterstützung von Kleinstunternehmen zu erstellen.⁠4

Muss die ganze Website barrierefrei sein?

Nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit spricht viel dafür. In ihren Antworten zum BFSG heißt es, die generellen Anforderungen „legen nahe, dass tatsächlich die gesamte Website oder App entsprechende Anforderungen zu erfüllen hat“.⁠1 Nur den Bestellweg barrierefrei zu machen, reicht danach voraussichtlich nicht.

Welche Anforderungen gelten konkret?

Maßstab für Websites ist die europäische Norm EN 301 549 in der Version V3.2.1. Die Anforderungen für Websites stehen in Abschnitt 9 und Tabelle A.1, und die Norm verweist auf Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1). Die aktualisierte Fassung der Norm wird auf die WCAG 2.2 verweisen.⁠5

Was sind typische Prüfpunkte?

Barrierefreiheit heißt, dass Menschen eine Website auch mit Screenreader, nur mit Tastatur oder mit eingeschränktem Sehvermögen nutzen können. Diese Punkte prüfen wir in Projekten zuerst:

Alternativtexte für BilderBeschreibende Alt-Texte helfen Screenreader-Nutzern und Suchmaschinen gleichermaßen.⁠7
Kontraste und SchriftgrößeText muss sich klar vom Hintergrund abheben und vergrößern lassen, ohne dass etwas verloren geht.
Bedienung per TastaturMenü, Formulare und Buttons müssen ohne Maus erreichbar sein, mit sichtbarem Fokus.
Struktur und FormulareSinnvolle Überschriften, beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen.

Viele dieser Punkte verbessern zugleich die Nutzbarkeit für alle und die Grundlagen für Suchmaschinen. Mehr dazu in unserer SEO-Checkliste.

Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?

Betroffene Anbieter müssen Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistungen bereitstellen. Die Bundesfachstelle nennt dafür unter anderem „Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen und der angebotenen Dienstleistungen, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden“.⁠1 In der Praxis geschieht das meist auf einer eigenen Seite, die von überall erreichbar ist.

Wer kontrolliert, und was droht?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Über ihre Website können Verbraucher Barrieren melden.⁠8 Wer nicht barrierefreie Dienstleistungen anbietet, riskiert Bußgelder bis 100.000 €, bei übrigen Verstößen wie fehlenden Informationen bis 10.000 €.⁠6

Wie gehen Sie jetzt vor?

1. Betroffenheit klärenMit den drei Prüffragen.
  • Verbraucher, Vertrag online, Unternehmensgröße⁠3, 4
  • Grenzfälle rechtlich prüfen lassen
2. BestandsaufnahmeWo stehen Sie heute?
  • Seiten nach den Kriterien der EN 301 549 prüfen⁠5
  • Prioritäten nach Häufigkeit und Bedeutung der Seiten
3. UmsetzenErst die größten Barrieren.
  • Alt-Texte, Kontraste, Tastatur, Formulare
  • Beim Relaunch von Anfang an mitplanen
4. InformierenTransparent nach außen.
  • Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen⁠1
  • Ansprechpartner für Rückmeldungen nennen

Steht ohnehin ein Neubau an, ist das der günstigste Zeitpunkt. Wie ein Relaunch abläuft, zeigt unser Ratgeber Website-Relaunch.

Häufige Fragen

Nach dem Wortlaut erfasst das Gesetz Dienste, die auf Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden. Eine reine Informationswebsite ohne Vertragsabschluss fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. In Grenzfällen lohnt eine rechtliche Prüfung.Quellen: ⁠3
Ja, wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben und Dienstleistungen erbringen.Quellen: ⁠3, 4
Die gesetzliche Definition stellt auf Verbraucher und Verbraucherverträge ab. Angebote ausschließlich für Unternehmen sind danach nicht erfasst.Quellen: ⁠3
Maßstab ist die EN 301 549 in der Version V3.2.1, die für Websites auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1 verweist. Die nächste Fassung wird auf die WCAG 2.2 verweisen.Quellen: ⁠5
Bis 100.000 € für das Anbieten nicht barrierefreier Dienstleistungen, bis 10.000 € für übrige Verstöße wie fehlende Informationen.Quellen: ⁠6
Seit dem 28. Juni 2025. Seitdem dürfen die erfassten Dienstleistungen nur noch barrierefrei angeboten werden.Quellen: ⁠1

Quellen

Es sind ausschließlich Primärquellen: Gesetzestexte, Gerichte und Behörden, die Dokumentation der Anbieter selbst sowie Originalstudien. Abgerufen und geprüft am 13. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

  1. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Fachinformation. bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrie…
  2. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): § 1 Zweck und Anwendungsbereich. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html
  3. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): § 2 Begriffsbestimmungen. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/bfsg/__2.html
  4. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): § 3 Barrierefreiheit, Ausnahme für Kleinstunternehmen. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/bfsg/__3.html
  5. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards zum BFSG. Fachinformation. bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/Normen-und-St…
  6. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): § 37 Bußgeldvorschriften. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/bfsg/__37.html
  7. Google Search Central: Google image SEO best practices. Dokumentation. developers.google.com/search/docs/appearance/google-images
  8. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Website der Marktüberwachungsstelle ist online. Kurzmeldung vom 8. Juni 2026. bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/website-marktueberwach…
Ertugrul Yavuz, CLOBS Gründer

„Barrierefreiheit gehört bei uns zur Grundlage jeder Website. Im kostenlosen Vorentwurf zeigen wir, wie Ihr Auftritt für alle funktioniert."

Ertugrul Yavuz, CLOBS® Gründer

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