Von Alex Müller · Aktualisiert am · Lesezeit ca. 6 Minuten

Ratgeber für Unternehmenswebsites in Stuttgart & Ludwigsburg

DSGVO-konforme Website: Was wirklich Pflicht ist.

Welche Informationen Besucher bekommen müssen, wann ein Cookie-Banner nötig ist, warum Schriften lokal gehören und was bei Formularen und Dienstleistern gilt.

Alex Müller, Web und Sichtbarkeit bei CLOBS®

Datenschutz auf der Website wirkt kompliziert, folgt aber wenigen Grundregeln. Dieser Ratgeber erklärt sie mit Gesetzestext, Gerichtsentscheidungen und den Leitlinien der Datenschutzbehörden. Er ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt aber, worauf es ankommt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer Daten erhebt, muss informieren: über Verantwortlichen, Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Speicherdauer.⁠1
  • Cookies und ähnliche Speicherungen brauchen eine Einwilligung, außer sie sind für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich.⁠2
  • Ein vorangekreuztes Kästchen ist keine wirksame Einwilligung.⁠3
  • Google Fonts von Google-Servern übertragen die IP-Adresse. Das LG München I sprach dafür 100 € Schadensersatz zu.⁠4
  • Bußgelder reichen bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.⁠5

Was muss in die Datenschutzerklärung?

Wer personenbezogene Daten erhebt, muss die Betroffenen zum Zeitpunkt der Erhebung informieren. Art. 13 DSGVO regelt, was dazugehört.⁠1 Auf einer Website geschieht das in der Datenschutzerklärung, die von jeder Seite aus erreichbar sein sollte.

AngabeBeispiel auf einer Website
Verantwortlicher mit KontaktdatenIhr Unternehmen mit Anschrift und E-Mail
Datenschutzbeauftragter, falls vorhandenKontaktdaten des Beauftragten
Zwecke und RechtsgrundlageBeantwortung von Anfragen, Bereitstellung der Website
EmpfängerHosting-Anbieter, Formular- oder Buchungsdienst
Übermittlung in DrittländerEtwa an Dienste mit Sitz in den USA
Speicherdauer und RechteLöschfristen, Auskunft, Berichtigung, Widerruf, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Quelle: Art. 13 DSGVO⁠1. Das Impressum ist etwas anderes und folgt aus § 5 DDG⁠6.

Wann brauche ich ein Cookie-Banner?

Ein Cookie-Banner brauchen Sie nur, wenn Sie eine Einwilligung einholen müssen. § 25 TDDDG erlaubt das Speichern von Informationen auf dem Gerät der Besucher oder den Zugriff darauf nur mit Einwilligung, außer es ist unbedingt erforderlich, damit Sie einen ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen können.⁠2 Die Datenschutzbehörden betonen, dass Banner nur eingesetzt werden sollten, wenn eine Einwilligung tatsächlich nötig ist.⁠7

So prüfen Sie, ob Sie ein Banner brauchen

  1. BestandsaufnahmeWelche Cookies, Skripte und eingebetteten Dienste lädt die Seite?
  2. Unbedingt erforderlich?Etwa Warenkorb oder Spracheinstellung: keine Einwilligung nötig
  3. Sonst EinwilligungStatistik, Marketing, Karten, Videos: vor dem Laden einholen
  4. Ablehnen gleich leichtAblehnen auf der ersten Ebene so einfach wie Zustimmen

Für das Banner selbst nennen die Datenschutzbehörden klare Anforderungen: Ein Banner mit nur einem „OK“-Button ergibt keine eindeutige Einwilligung, die Zwecke müssen schon auf der ersten Ebene konkret benannt werden, und gibt es keinen triftigen Grund, Ablehnen nicht genauso einfach zu machen wie Zustimmen, werten die Behörden das als unzulässige Beeinflussung.⁠7 Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass ein vorangekreuztes Kästchen, das Besucher abwählen müssen, keine wirksame Einwilligung ist.⁠3

Warum gehören Schriften auf den eigenen Server?

Werden Schriften wie Google Fonts beim Seitenaufruf von Google-Servern geladen, wird die IP-Adresse der Besucher an Google übertragen. Das Landgericht München I hat 2022 entschieden, dass das ohne Einwilligung das Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sich die Schriften auch ohne Verbindung zu Google nutzen lassen. Der Websitebetreiber musste die Einbindung unterlassen und 100 € Schadensersatz zahlen.⁠4 Die Lösung ist einfach: Schriften herunterladen und vom eigenen Server ausliefern.

Was gilt für Karten, Videos und Social Media?

Eingebettete Karten, Videos oder Social-Media-Beiträge laden Inhalte von fremden Servern. Dabei werden wie bei den Schriften mindestens IP-Adressen übertragen⁠4, oft werden zusätzlich Cookies gesetzt, die eine Einwilligung brauchen.⁠2 Unsere Empfehlung: Karten und Videos erst nach einem Klick laden oder ein Vorschaubild mit Link zum Dienst zeigen.

Was gilt für Kontaktformulare?

Wer über ein Formular Daten erhebt, muss direkt am Formular erkennbar machen, wofür die Daten verwendet werden, und auf die Datenschutzerklärung verweisen.⁠1 Fragen Sie nur ab, was Sie für die Antwort brauchen, und übertragen Sie Formulare verschlüsselt über HTTPS. Die DSGVO verlangt geeignete technische Maßnahmen zum Schutz der Daten.⁠1 Besonders sensibel sind Gesundheitsdaten, etwa bei Praxen. Mehr dazu im Ratgeber Website für Physiotherapie.

Was gilt für Hosting und Dienstleister?

Wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, etwa Ihr Hosting-Anbieter oder ein Buchungsdienst, brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.⁠1 Bei Diensten aus den USA ist zu prüfen, ob sie am EU-US-Datenschutzrahmen teilnehmen. Für teilnehmende Unternehmen hat die EU-Kommission am 10. Juli 2023 ein angemessenes Schutzniveau festgestellt, Daten können dann ohne zusätzliche Garantien übermittelt werden.⁠8

Was droht bei Verstößen?

Die DSGVO sieht Bußgelder und Schadensersatz vor. Für schwere Verstöße liegt die Obergrenze bei 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.⁠5 Betroffene können außerdem materiellen und immateriellen Schadensersatz verlangen.⁠1 Wie das konkret aussehen kann, zeigt das Google-Fonts-Urteil mit 100 € Schadensersatz.⁠4

Checkliste für Ihre Website

1. PflichtseitenVon jeder Seite erreichbar.
  • Impressum nach § 5 DDG⁠6
  • Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO⁠1
2. Externe RessourcenNichts laden, was Daten überträgt, ohne Grund.
  • Schriften lokal einbinden⁠4
  • Karten und Videos erst nach Klick laden⁠2
3. EinwilligungNur wenn nötig, dann richtig.
  • Banner nur bei einwilligungspflichtigen Diensten⁠7
  • Ablehnen so einfach wie Zustimmen⁠7
  • Keine vorangekreuzten Kästchen⁠3
4. Formulare und DienstleisterDaten sparsam und sicher.
  • Hinweis zum Zweck am Formular, HTTPS⁠1
  • Verträge zur Auftragsverarbeitung⁠1
  • US-Dienste auf den Datenschutzrahmen prüfen⁠8

Häufige Fragen

Nur wenn Sie Cookies oder ähnliche Speicherungen einsetzen, die nicht unbedingt erforderlich sind, etwa für Statistik, Marketing oder eingebettete Dienste. Die Datenschutzbehörden raten, Banner nur dann zu verwenden.Quellen: ⁠2, 7
Ja, wenn Sie die Schriften auf dem eigenen Server bereitstellen. Werden sie von Google-Servern geladen, wird die IP-Adresse übertragen; das LG München I hat das ohne Einwilligung als Rechtsverletzung gewertet.Quellen: ⁠4
Nein. Die Datenschutzbehörden sehen darin keine eindeutige Einwilligung und erwarten, dass Ablehnen auf der ersten Ebene ebenso einfach ist wie Zustimmen.Quellen: ⁠7
Ja, mit Prüfung. Für Unternehmen, die am EU-US-Datenschutzrahmen teilnehmen, hat die EU-Kommission ein angemessenes Schutzniveau festgestellt. Verarbeitet der Dienst Daten in Ihrem Auftrag, braucht es zusätzlich einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.Quellen: ⁠8, 1
Das Impressum nennt den Anbieter der Website und folgt aus § 5 DDG. Die Datenschutzerklärung informiert darüber, welche Daten wofür verarbeitet werden, und folgt aus Art. 13 DSGVO.Quellen: ⁠6, 1

Quellen

Es sind ausschließlich Primärquellen: Gesetzestexte, Gerichte und Behörden, die Dokumentation der Anbieter selbst sowie Originalstudien. Abgerufen und geprüft am 13. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

  1. Verordnung (EU) 2016/679: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Amtsblatt der EU, EUR-Lex. eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
  2. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG): § 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html
  3. Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung Nr. 125/19 zum Urteil C-673/17 (Planet49). 1. Oktober 2019. curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2019-10/cp190125de.pdf
  4. Landgericht München I: Endurteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20 (Google Fonts). veröffentlicht auf gesetze-bayern.de. gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-612
  5. Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA): Leitlinien 04/2022 für die Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO. Version 2.1, angenommen 2023. edpb.europa.eu/system/files/2024-01/edpb_guidelines_042022_calculationofadministrativef…
  6. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): § 5 Allgemeine Informationspflichten. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
  7. Datenschutzkonferenz (DSK): Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten. Version 1.2, November 2024. datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH_Digitale_Dienste.pdf
  8. Europäische Kommission: Angemessenheitsbeschluss zum EU-US-Datenschutzrahmen (Data Privacy Framework). Pressemitteilung vom 10. Juli 2023. ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_3721
Ertugrul Yavuz, CLOBS Gründer

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Ertugrul Yavuz, CLOBS® Gründer

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