Ratgeber für Architekturbüros in Stuttgart & Ludwigsburg
Website für Architekten: ein Portfolio, das Bauherren überzeugt.
Wie Sie Projekte zeigen, welche Bezeichnungen in Baden-Württemberg geschützt sind, was ins Impressum gehört und wie Sie über Honorare sprechen können.
Bei Architekten ist die Website das Portfolio. Bauherren wollen sehen, wie Sie bauen, bevor sie anrufen. Dazu kommen Regeln, die oft unterschätzt werden: Die Berufsbezeichnung ist geschützt, und das Impressum braucht berufsrechtliche Angaben. Dieser Ratgeber verbindet Gestaltung und Pflichten.
Das Wichtigste in Kürze
- „Architekt“ und „Architektin“ dürfen in Baden-Württemberg nur Eingetragene führen, also Personen in der Architektenliste oder nach § 8 ArchG Berechtigte.1
- Auch Bürobezeichnungen, die mit der Berufsbezeichnung verwechselt werden können, sind Berechtigten vorbehalten.1
- Ins Impressum gehören Kammer, Berufsbezeichnung mit Staat und die berufsrechtlichen Regelungen.2
- Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung in Textform. Ohne Vereinbarung gilt der Basishonorarsatz.3
- Große Projektfotos bremsen die Seite. Google nennt als guten Wert für den Largest Contentful Paint bis 2,5 Sekunden.4
Welche Bezeichnungen sind geschützt?
In Baden-Württemberg dürfen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“ sowie die weiblichen Formen nur Personen führen, die mit dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder nach § 8 des Architektengesetzes berechtigt sind.1 Wörter oder Wortverbindungen, die damit verwechselt werden können, dürfen nur Berechtigte für ihr Büro verwenden. Die erweiterte Bezeichnung „freier Architekt“ setzt eine eigenverantwortliche Tätigkeit ohne Bindung an ein Bauunternehmen und die Eintragung voraus.1
Für die Website heißt das: Teamseiten nennen bei jeder Person die Bezeichnung, die sie tatsächlich führen darf. Mitarbeitende ohne Eintragung beschreiben Sie über ihre Aufgabe, etwa „Projektleitung“ oder „Entwurf“.
Was gehört ins Impressum eines Architekturbüros?
Neben den allgemeinen Angaben verlangt das Gesetz bei reglementierten Berufen die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat und die berufsrechtlichen Regelungen.2
| Angabe | Was genau |
|---|---|
| Name, Anschrift, Rechtsform | Bei Gesellschaften auch die Vertretungsberechtigten2 |
| Schnelle Kontaktaufnahme | Inklusive E-Mail-Adresse2 |
| Register | Registergericht und Registernummer, falls eingetragen2 |
| Kammer | Die Architektenkammer, der Sie angehören2 |
| Berufsbezeichnung | Gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde2 |
| Berufsrecht | Die berufsrechtlichen Regelungen, etwa das Architektengesetz Baden-Württemberg, und wo sie zugänglich sind2, 1 |
| Umsatzsteuer-ID | Falls vorhanden2 |
| Berufshaftpflichtversicherung | Falls vorhanden: Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich5 |
Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft Ihre Kammer oder eine Anwältin.
Wie zeigt man Projekte, damit Bauherren anrufen?
Ein gutes Projekt erzählt die Aufgabe, die Lösung und das Ergebnis, nicht nur die Bilder. Bauherren suchen Antworten auf ihre eigene Situation. Diese Angaben empfehlen wir pro Projekt:
| Angabe | Warum |
|---|---|
| Aufgabe und Ausgangslage | Bauherren erkennen ihr eigenes Vorhaben wieder |
| Lösung in drei bis fünf Sätzen | Zeigt Ihre Haltung, nicht nur das Ergebnis |
| Ort, Jahr, Gebäudetyp, Größe | Ermöglicht den Vergleich und hilft bei der Suche nach Ort und Bauaufgabe |
| Ihre Leistungen im Projekt | Macht klar, wofür Sie verantwortlich waren |
| Fotografie mit Bildnachweis | Würdigt die Fotografen und dokumentiert die Nutzungsrechte |
Empfehlung von CLOBS® aus der Projektpraxis.
Klären Sie für jedes Foto, ob Sie die Nutzungsrechte für die Website haben, und holen Sie bei privaten Wohnhäusern das Einverständnis der Bauherren ein. Wie eine stimmige visuelle Linie entsteht, zeigt unser Ratgeber Corporate Design erstellen lassen.
Wie bleiben große Projektfotos schnell?
Bilder müssen für das Web verkleinert und komprimiert werden, sonst wird die Seite langsam. Google nennt als gute Werte einen Largest Contentful Paint bis 2,5 Sekunden und einen Cumulative Layout Shift unter 0,1.4 Geben Sie jedem Bild einen beschreibenden Alternativtext, etwa „Einfamilienhaus mit Holzfassade in Ludwigsburg, Gartenseite“. Google nutzt ihn, um das Motiv zu verstehen, und warnt vor aneinandergereihten Keywords.6
Wie sprechen Sie auf der Website über Honorare?
Seit der Reform der HOAI richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Ohne eine solche Vereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.3 Auf der Website können Sie deshalb erklären, wie Ihr Honorar entsteht, welche Leistungen es umfasst und wie Sie ein Angebot erstellen. Das beantwortet die häufigste Frage von Bauherren, ohne sich vorab auf Zahlen festzulegen. Ob Sie konkrete Preise nennen, ist Ihre Entscheidung; berufsrechtliche Fragen dazu beantwortet die Architektenkammer.
Wie wird ein Architekturbüro gefunden?
Bauherren suchen nach Bauaufgabe und Ort, etwa „Architekt Einfamilienhaus Ludwigsburg“. Eigene Seiten für Ihre Schwerpunkte mit einem beschreibenden Titel helfen dabei. Google empfiehlt für jede Seite einen eigenen, beschreibenden und knappen Titel.7 Für die lokale Suche zählt zusätzlich das Google-Unternehmensprofil mit Relevanz, Entfernung und Bekanntheit.8 Die Grundlagen fasst unsere SEO-Checkliste zusammen.
Mitarbeitende über die Website gewinnen
Die eigene Website ist der Suchweg, den Betriebe bei Neueinstellungen am häufigsten nutzen. 2025 suchten Betriebe in 70 Prozent der Fälle über die eigene Homepage.9 Zeigen Sie deshalb auch, wie bei Ihnen gearbeitet wird. Mehr dazu im Ratgeber Fachkräfte gewinnen mit der Website.
Häufige Fragen
Quellen
Es sind ausschließlich Primärquellen: Gesetzestexte, Gerichte und Behörden, die Dokumentation der Anbieter selbst sowie Originalstudien. Abgerufen und geprüft am 13. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
- Architektengesetz Baden-Württemberg (ArchG BW): § 2 Berufsbezeichnung. Landesrecht BW. landesrecht-bw.de/jportal/?max=true&psml=bsbawueprod.psml&quelle=jlink&query=ArchG+BW+%…
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): § 5 Allgemeine Informationspflichten. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI): § 7 Honorarvereinbarung. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/hoai_2013/__7.html
- Google Search Central: Understanding Core Web Vitals and Google search results. Dokumentation. developers.google.com/search/docs/appearance/core-web-vitals
- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV): § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/dlinfov/__2.html
- Google Search Central: Google image SEO best practices. Dokumentation. developers.google.com/search/docs/appearance/google-images
- Google Search Central: Influencing your title links in search results. Dokumentation. developers.google.com/search/docs/appearance/title-link
- Google Unternehmensprofil-Hilfe: Tipps zur Verbesserung des lokalen Rankings bei Google. Hilfeseite. support.google.com/business/answer/7091?hl=de
- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): IAB-Stellenerhebung 1/2026: Online-Medien sind bei der Personalsuche auf dem Vormarsch. IAB-Forum, 8. Juni 2026. iab-forum.de/online-medien-sind-bei-der-personalsuche-auf-dem-vormarsch
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Ertugrul Yavuz, CLOBS® Gründer
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