Ratgeber für Immobilienmakler in Stuttgart & Ludwigsburg
Website für Immobilienmakler: vertrauenswürdig für Eigentümer, korrekt für Käufer.
Welche Angaben Impressum und Exposés brauchen, was bei Provision und Widerruf gilt und wie Ihre Website Eigentümer als Auftraggeber gewinnt.
Eine Makler-Website hat zwei Zielgruppen: Eigentümer, die einen Makler suchen, und Interessenten, die eine Immobilie suchen. Für beide gelten Regeln, die über das normale Impressum hinausgehen, von der Gewerbeerlaubnis bis zu den Energieangaben in jeder Anzeige. Dieser Ratgeber zeigt die wichtigsten mit Gesetzestext.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer Immobilien gewerbsmäßig vermittelt, braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO1, und ins Impressum gehört die zuständige Aufsichtsbehörde.2
- Immobilienanzeigen müssen Energieangaben enthalten, wenn ein Energieausweis vorliegt.3
- Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an Verbraucher braucht der Maklervertrag Textform, und zahlen beide Seiten, dann in gleicher Höhe.4, 5, 6
- Bei Mietwohnungen gilt das Bestellerprinzip.7
- Online geschlossene Maklerverträge mit Verbrauchern sind Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht.8, 9
Was gehört ins Impressum eines Immobilienmaklers?
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, Wohnräume oder gewerbliche Räume vermittelt oder nachweist, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.1 Für Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, verlangt das Impressum Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.2
| Angabe | Was genau |
|---|---|
| Name, Anschrift, Rechtsform | Bei Gesellschaften auch die Vertretungsberechtigten2 |
| Schnelle Kontaktaufnahme | Inklusive E-Mail-Adresse2 |
| Register | Registergericht und Registernummer, falls eingetragen2 |
| Aufsichtsbehörde | Die Behörde, die Ihre Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt hat2, 1 |
| Umsatzsteuer-ID | Falls vorhanden2 |
| Berufshaftpflichtversicherung | Falls vorhanden: Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich10 |
Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft Ihre Kammer oder eine Anwältin.
Was muss in jede Immobilienanzeige?
Wer vor Verkauf oder Vermietung eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgibt und ein Energieausweis vorliegt, muss diese Angaben machen:3
| Pflichtangabe | Gilt für |
|---|---|
| Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) | alle Gebäude |
| Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs laut Ausweis | alle Gebäude |
| Wesentlicher Energieträger für die Heizung | alle Gebäude |
| Baujahr | Wohngebäude |
| Energieeffizienzklasse | Wohngebäude |
Quelle: § 87 Gebäudeenergiegesetz3. Verantwortlich ist auch der Makler, der die Veröffentlichung verantwortet. Unsere Empfehlung: Behandeln Sie jedes Exposé auf Ihrer Website wie eine Anzeige.
Was gilt für Provision und Maklervertrag?
Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher gelten besondere Regeln. Der Maklervertrag braucht Textform.4 Lässt sich der Makler von beiden Parteien eine Provision versprechen, ist das nur so möglich, dass sich beide in gleicher Höhe verpflichten.6 Diese Regel zur Halbteilung gilt, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.5
Bei der Vermittlung von Mietwohnungen gilt das Bestellerprinzip: Vom Wohnungssuchenden darf ein Entgelt nur verlangt werden, wenn der Makler ausschließlich wegen des Vertrags mit ihm den Auftrag des Vermieters einholt, die Wohnung anzubieten.7 Erklären Sie diese Regeln auf Ihrer Website in einfachen Worten, das schafft Vertrauen bei Käufern und Mietern.
Haben Kunden bei Online-Anfragen ein Widerrufsrecht?
Ja, wenn der Maklervertrag mit einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande kommt. Dazu zählen E-Mails, Telefonate und digitale Dienste wie Ihre Website.8 Bei solchen Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu.9 Planen Sie deshalb in den Anfrageweg über Ihre Website eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ein und lassen Sie die Texte rechtlich prüfen.
Wie gewinnt die Website Eigentümer als Auftraggeber?
Eigentümer wählen den Makler, dem sie ihre Immobilie anvertrauen. Die Website muss deshalb Kompetenz in der Region zeigen. Diese Inhalte empfehlen wir:
Für die lokale Suche nach „Immobilienmakler Ludwigsburg“ zählt zusätzlich das Google-Unternehmensprofil.12 Die Anleitung finden Sie im Ratgeber Google-Unternehmensprofil optimieren.
Wie gehe ich mit Interessentendaten um?
Exposé-Anfragen, Suchaufträge und Bewertungsanfragen verarbeiten personenbezogene Daten. Dafür brauchen Sie Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO, und für externe Dienste wie Portal-Schnittstellen oder CRM-Systeme Verträge zur Auftragsverarbeitung.13 Mehr im Ratgeber DSGVO-konforme Website.
Häufige Fragen
Quellen
Es sind ausschließlich Primärquellen: Gesetzestexte, Gerichte und Behörden, die Dokumentation der Anbieter selbst sowie Originalstudien. Abgerufen und geprüft am 13. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
- Gewerbeordnung (GewO): § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): § 5 Allgemeine Informationspflichten. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
- Gebäudeenergiegesetz (GEG): § 87 Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/geg/__87.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 656a Textform. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/bgb/__656a.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 656b Persönlicher Anwendungsbereich. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/bgb/__656b.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/bgb/__656c.html
- Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG): § 2 Anspruch auf Entgelt. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/wovermrg/__2.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 312c Fernabsatzverträge. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/bgb/__312c.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 312g Widerrufsrecht. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html
- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV): § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/dlinfov/__2.html
- Google Maps: Richtlinie zu gefälschten Interaktionen (nutzergenerierte Inhalte). Richtlinie. support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114?hl=de
- Google Unternehmensprofil-Hilfe: Tipps zur Verbesserung des lokalen Rankings bei Google. Hilfeseite. support.google.com/business/answer/7091?hl=de
- Verordnung (EU) 2016/679: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Amtsblatt der EU, EUR-Lex. eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
„Eigentümer entscheiden nach dem ersten Eindruck. Im kostenlosen Vorentwurf sehen Sie, wie Ihr Auftritt Kompetenz in der Region zeigen kann."
Ertugrul Yavuz, CLOBS® Gründer
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