Ratgeber für Steuerkanzleien in Stuttgart & Ludwigsburg
Website für Steuerberater: sachlich, vollständig, gefunden.
Welche Werbung das Steuerberatungsgesetz erlaubt, welche Angaben ins Impressum gehören und was eine Kanzlei-Website für Mandanten und Bewerber leisten sollte.
Mandanten vergleichen Kanzleien online, bevor sie anrufen. Für Steuerberater gelten dabei strengere Regeln als für andere Unternehmen: Das Steuerberatungsgesetz begrenzt die Werbung, und das Impressum braucht berufsrechtliche Angaben. Dieser Ratgeber zeigt beides mit Gesetzestext und erklärt, was eine gute Kanzlei-Website darüber hinaus ausmacht.
Das Wichtigste in Kürze
- Werbung ist erlaubt, soweit sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf einen Auftrag im Einzelfall gerichtet ist.1
- Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Neben ihr sind nur akademische Grade und amtlich verliehene Bezeichnungen erlaubt.2
- Ins Impressum gehören Kammer, Berufsbezeichnung mit Staat und die berufsrechtlichen Regelungen.3
- Besteht eine Berufshaftpflichtversicherung, gehören Versicherer und räumlicher Geltungsbereich zu den Pflichtinformationen.4
- Die eigene Website ist der häufigste Suchweg bei Neueinstellungen: 2025 nutzten Betriebe ihn in 70 Prozent der Fälle.5
Was darf eine Steuerberater-Website?
Eine Steuerberater-Website darf sachlich über die Kanzlei und ihre Leistungen informieren. § 57a des Steuerberatungsgesetzes lautet vollständig: „Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“1 Für die Website heißt das: informieren statt anpreisen.
| Unproblematisch, weil sachlich | Kritisch prüfen |
|---|---|
| Leistungen und Schwerpunkte, etwa Lohnbuchhaltung oder Jahresabschluss | Superlative ohne Beleg, etwa „die beste Kanzlei der Region“ |
| Branchen, für die Sie arbeiten | Ansprache, die auf einen konkreten Einzelauftrag zielt |
| Team mit Qualifikationen und Zuständigkeiten | Versprechen eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses |
| Ablauf der Zusammenarbeit und digitale Wege | Vergleiche, die andere Kanzleien herabsetzen |
Einschätzung von CLOBS® auf Grundlage des § 57a StBerG, keine Rechtsberatung. Im Zweifel berät die zuständige Steuerberaterkammer.1
Welche Bezeichnungen sind erlaubt?
„Steuerberater“, „Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“ und „Steuerbevollmächtigte“ dürfen nur Personen führen, die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu berechtigt sind. Im beruflichen Verkehr muss die Berufsbezeichnung geführt werden. Zusätzlich erlaubt sind akademische Grade, staatlich verliehene Graduierungen und amtlich verliehene weitere Berufsbezeichnungen. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine frühere Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.2
Tätigkeitsschwerpunkte sachlich im Text zu beschreiben, ist etwas anderes als ein Zusatz zur Berufsbezeichnung. Formulieren Sie sie als Information über Ihre Arbeit, nicht als Titel.
Was gehört ins Impressum einer Steuerkanzlei?
Neben den allgemeinen Angaben braucht das Impressum die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die berufsrechtlichen Regelungen mit dem Hinweis, wo sie zugänglich sind.3
| Angabe | Was genau |
|---|---|
| Name, Anschrift, Rechtsform | Bei Gesellschaften auch die Vertretungsberechtigten3 |
| Schnelle Kontaktaufnahme | Inklusive E-Mail-Adresse3 |
| Register | Registergericht und Registernummer, falls eingetragen3 |
| Kammer | Die Steuerberaterkammer, der Sie angehören3 |
| Berufsbezeichnung | Gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde3 |
| Berufsrecht | Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen, etwa das Steuerberatungsgesetz, und wo sie zugänglich sind3 |
| Umsatzsteuer-ID | Falls vorhanden3 |
| Berufshaftpflichtversicherung | Falls vorhanden: Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich4 |
Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft Ihre Kammer oder eine Anwältin.
Was erwarten Mandanten auf der Website?
Mandanten wollen schnell erkennen, ob die Kanzlei zu ihnen passt und wie die Zusammenarbeit abläuft. Diese Inhalte empfehlen wir aus unserer Projektpraxis:
Viele Fragen ähneln denen einer Rechtsanwaltskanzlei. Unser Ratgeber Kanzlei-Website ergänzt diese Seite.
Wie gehen Sie mit Mandantendaten auf der Website um?
Jedes Kontaktformular und jedes Upload-Portal verarbeitet personenbezogene Daten und braucht deshalb Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO.6 Arbeitet ein externer Dienstleister für Sie, etwa ein Anbieter für Formulare oder Dokumentenaustausch, braucht es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.6 Unsere Empfehlung: Im Kontaktformular nur abfragen, was für die erste Antwort nötig ist, und steuerliche Unterlagen über einen gesicherten Weg austauschen. Mehr im Ratgeber DSGVO-konforme Website.
Wie wird eine Kanzlei lokal gefunden?
Bei Suchen wie „Steuerberater Ludwigsburg“ entscheidet neben der Website das Google-Unternehmensprofil. Google nennt für das lokale Ranking Relevanz, Entfernung und Bekanntheit; Rezensionen und Verweise anderer Websites stärken die Bekanntheit.7 Wie Sie Rezensionen regelkonform einholen, erklärt unser Ratgeber Google-Unternehmensprofil optimieren.
Warum die Website auch für Bewerber zählt
Die eigene Website ist der Suchweg, den Betriebe bei Neueinstellungen am häufigsten nutzen. Laut IAB-Stellenerhebung suchten Betriebe 2025 in 70 Prozent der Fälle über die eigene Homepage, und bei 20 Prozent der Neueinstellungen war sie der entscheidende Weg.5 Eine eigene Karriereseite mit echten Einblicken lohnt sich deshalb auch für Kanzleien. Wie sie aussehen sollte, zeigt der Ratgeber Fachkräfte gewinnen mit der Website.
Häufige Fragen
Quellen
Es sind ausschließlich Primärquellen: Gesetzestexte, Gerichte und Behörden, die Dokumentation der Anbieter selbst sowie Originalstudien. Abgerufen und geprüft am 13. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
- Steuerberatungsgesetz (StBerG): § 57a Werbung. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/stberg/__57a.html
- Steuerberatungsgesetz (StBerG): § 43 Berufsbezeichnung. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/stberg/__43.html
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): § 5 Allgemeine Informationspflichten. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
- Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV): § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen. gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de/dlinfov/__2.html
- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): IAB-Stellenerhebung 1/2026: Online-Medien sind bei der Personalsuche auf dem Vormarsch. IAB-Forum, 8. Juni 2026. iab-forum.de/online-medien-sind-bei-der-personalsuche-auf-dem-vormarsch
- Verordnung (EU) 2016/679: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Amtsblatt der EU, EUR-Lex. eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
- Google Unternehmensprofil-Hilfe: Tipps zur Verbesserung des lokalen Rankings bei Google. Hilfeseite. support.google.com/business/answer/7091?hl=de
- CLOBS®: Preise und Leistungen (Startseite, Abschnitt Preise). eigene Angabe. clobs.de/#pricing
„Ihre Kanzlei arbeitet besser, als die Website zeigt? Im kostenlosen Vorentwurf sehen Sie, wie ein sachlicher und trotzdem überzeugender Auftritt aussehen kann."
Ertugrul Yavuz, CLOBS® Gründer
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